Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre. Die Wahlen finden nach Ablauf dieser fünf Jahre wieder für den gleichen Zeitraum statt, sofern der Rat der Europäischen Union nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen anderen Zeitpunkt festlegt.
Der Wahltermin wird durch Verordnung der Bundesregierung ausgeschrieben und in allen Gemeinden kundgemacht.
Die Stimmabgabe von Unionsbürgern, die nicht im Herkunftsmitgliedsstaat wohnen, können unter gewissen Voraussetzungen auch in einem anderen Mitgliedsstaat ihre Stimme abgeben.
Wahlberechtigt ist, wer spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat, Österreicherin/Österreicher, Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher oder Unionsbürgerin/Unionsbürger mit Wohnsitz in Österreich und am Stichtag in der Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen ist.
Wählen mit der amtlichen Wahlinformation
Im Normalfall wird den Wählern die Wahlinformation automatisch per Post zugesandt. Die Wahl kann dann im zugeteilten Wahllokal der jeweiligen Gemeinde durchgeführt werden. Ausnahmen davon bilden die Briefwahl mittels Wahlkarte und die Wahl durch den Besuch der Wahlkommission für Gehunfähige.
Wählen mit der Wahlkarte
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag wegen Ortsabwesenheit oder gesundheitlichen Gründen voraussichtlich verhindert sind.
Wahlkarten können persönlich im Sekretariat im Gemeindeamt, mittels der Anforderungskarte bei der amtlichen Wahlinformation, per Post, E-Mail oder über www.meinewahlkarte.at beantragt werden. Telefonische Anträge sind nicht möglich. Der Antrag kann formlos eingebracht werden. Wichtig sind Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, Zustelladresse der Wahlkarte, Kopie des Identitätsnachweises (Reisepass, Personalausweis), Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse für Rückfragen.
Die Wahlkarte kann neu im Gemeindeamt abgegeben werden oder ist wie bisher entweder per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, sodass diese dort spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig.