Am 10.06.2024 hat die Gemeindevertretung die Einführung der Zweitwohnungsabgabe beschlossen. (Verordnung)
Von der Abgabe betroffen sind Wohnungen, an denen es in einem Kalenderjahr in Summe mehr als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz gegeben hat und die unter keine der im Gesetz genannten Befreiungen fallen.
Abgabepflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der leerstehenden Wohnung. Wurde die Wohnung über das gesamte Kalenderjahr an eine bestimmte Person vermietet, geht de Abgabepflicht auf diese über.
Die Erklärung an die Gemeinde kann schriftlich mittels Online-Formular erfolgen.
Reduktionsfaktoren oder Befreiungsgründe sind ebenfalls in diesem Online-Formular ersichtlich.