Der Bregenzerwald ist eine Kulturlandschaft, geprägt durch ihre Natur, ihre Dörfer, die Landwirtschaft, und ihrer Gesellschaft.

Das Bauen ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Kulturlandschaft. Daher ist die bauliche Gestaltung von großem öffentlichem Interesse.

Aus diesem Grund müssen auch Ziele formuliert werden, an denen sich sowohl Bauwerber als auch die Baubehörde orientieren können.

Baurichtlinien der Gemeinde Andelsbuch

Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 18.11.2019 wird gemäß § 28Abs. 1 Raumplanungsgesetz, LGBL. Nr. 39/1996, idgF, der nachstehende Bebauungsplan verordnet.

1. Geltungsbereich

Die Baurichtlinien gelten für Neu-, Zu- und Umbauten im gesamten Gemeindegebiet mit Ausnahme der Gebiete mit eigenen Teilbebauungsplänen. Jedes Bau vorhaben wird im Gestaltungsbeirat behandelt und soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, gemeinsam von den BauherrInnen und Planenden vorgestellt werden.

2. Situierung

  • Die Situierung der Bauwerke hat unter Bedachtnahme auf die vorhandene naturräumliche Situation sowie auf den umgebenden Baubestand zu erfolgen.
  • Das natürliche Gelände darf durch Auffüllungen oder Abgrabungen nicht wesentlich verändert werden, sofern nicht die Baubehörde Verfügungen über die Veränderung der Oberfläche des Geländes trifft.
  • Wenn Stützmauerwerke erforderlich sind, dann ist auf eine passende Gestaltung zu achten. Große, massig wirkende Schwergewichtssteine aus Natursteinen sind nicht gestattet.

3. Baunutzungszahl

In den in der Anlage dargestellten Bereichen, welche ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist, wird das Höchstmaß der baulichen Nutzung mit der Baunutzungszahl von 55 festgesetzt.

4. Baukörper

  • Grundsätzlich sollen alle Funktionen in einem Baukörper integriert werden.
  • Ist das nicht möglich, sind Haupt- und Nebenbaukörper als voneinander unabhängige Baukörper zu situieren.
  • Haupt und Nebenbaukörper sollen dabei dieselbe Dachform aufweisen.
  • Erker sowie massig in Erscheinung tretende Kreuzgiebel und Gauben sind nicht zulässig.
  • Nachverdichtungen werden grundsätzlich begrüßt. Es gilt eine Verhältnismäßigkeit zwischen Gestaltung (maßvoller und proportionsgerechter Baukörper) und funktionellen Anforderungen zu erzielen

5. Dach

  • Das Dach der Baukörper ist grundsätzlich inForm eines Satteldaches mit längs gerichtetem First und einer Dachneigung von mindestens 25° und höchstens 45° auszuführen. Andere Dachformen können, insbesondere bei Gewerbebauten, öffentlichen Gebäuden gewählt werden, wenn die jeweilige Dachform durch die Funktion und die Lage des Gebäudes begründet ist.
  • Die Dacheindeckung muss in zurückhaltender Farbe erfolgen.
  • Traufen, Ortgänge und Firste dürfen nicht durch Ein- und Ausbauten unterbrochen werden.

6. Dachaufbauten und -einschnitte

  • Dachaufbauten haben sich in Form und Größe in die Dachlandschaft zu integrieren. Dachaufbauten (Kreuzgiebel, Gauben), Balkone, Dacheinschnitte und dgl., dürfen nur im ausgewogenen maßstäblichen Verhältnis und in untergeordneter Größenordnung zum Bestandsgebäude errichtet werden. Bei Neubauten sind Dachaufbauten nicht gestattet.
  • Dachaufbauten und Dacheinschnitte, sowie Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie architektonisch gut gegliedert und gestaltet sind (sorgfältige Lösungen in der Planung und Ausführung u.a. bzgl. Materialisierung, Dachentwässerung, Beschattung).
  • Dachaufbauten dürfen nicht bis in die Fassadenflucht reichen und müssen deutlich erkennbar zurückgesetzt sein.

7. Außenfassade

  • Die Außenfassaden sind überwiegend in Holz, möglichst naturbelassen, auszuführen.
  • Die Fassade je Baukörper ist in einheitlichem Material zu erstellen.
  • Bei Farbanstrichen oder Imprägnierungen sind zurückhaltende Farben zu verwenden. Dem Bauantrag ist ein Farb- und Materialkonzept anzuschließen.

8. Solaranlagen

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind in die Fassaden oder Dachflächen im gesetzlichen Rahmen gestalterisch einzufügen.

9. Ankündigungen und Werbeanlagen

  • Ankündigungen und Werbeanlagen müssen hinsichtlich Größe, Form und Farbgebung so gestaltet sein, dass das Orts- und Landschaftsbild sowie insbesondere das Erscheinungsbild der einzelnen Bauwerke nicht beeinträchtigt werden.
  • Hinweistafeln für Unternehmen udgl. sind dem Ortsbeschilderungskonzeptentsprechend auszuführen.

10. Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Gesamtbebauungsplan vom 09.05.2006 außer Kraft.“

Der Bürgermeister:
Bernhard Kleber

Anmerkungen zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes:

Zu 2. Situierung
Die richtige Situierung des Gebäudes im Grundstück ist hinsichtlich seiner Gesamtwirkung von besonderer Bedeutung. Die Zuordnung zu allenfalls vorhandenen Nachbarbauten soll so erfolgen, dass ein harmonisches Gesamtgefüge entsteht. Das Gebäude soll gewissermaßen „selbstverständlich“ im Gelände stehen und möglichst keine besonderen Geländeveränderungen (Einschnitte, Anböschungen, Stützmauern)benötigen.

Hinweis zur Errichtung von Stützmauern:
Stützmauern sind gemäß § 19 lit e des Baugesetzes anzeigepflichtig, wenn jedoch die gesetzlichen Bauabstände nicht eingehalten sind, bewilligungspflichtig.

Zu 3. Baunutzungszahl
Die in der Anlage dargestellten Bereiche, für welche das Höchstmaß der baulichen Nutzung mit der Baunutzungszahl von 55 festgesetzt ist, sind zum Ortskern eher abgelegene oder verkehrsmäßig nicht ausreichend erschlossene Bauflächen.
In jenen Bereichen, wo neben freien Baugrundstücken auch bebaute vorhandensind, sind auch einzelne bebaute Grundstücke aus Gründen der übersichtlicheren Darstellung Teil der Fläche für die diese eingeschränkte Baunutzungszahl gilt. Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 35 Raumplanungsgesetz ist für sinnvolle Nachverdichtungen, z.B. auf Grund generationsbedingter Erfordernisse möglich.
Die Baunutzungszahl (BNZ) ist die Zahl die das Verhältnis der Gesamtgeschoßflächen (GGF) zur Fläche des Baugrundstückes (NGF) nach der folgenden Formel ergibt.
BNZ = 100 x GGF:NGF

Zu 4. Baukörper
Die Ausbildung der Obergeschoße als Vollgeschoße ist, wenn auch nicht in die Verordnung aufgenommen, ein wichtiger architektonischer Aspekt, der Tradition in der historischen Bregenzerwälder Architektur hat und auch eine zweckmäßigere und kostengünstigere Raumnutzungsmöglichkeit ergibt. Es wird jedem Bauwerber empfohlen, diese Sichtweise mit in die Überlegungen einzubeziehen.

Insbesondere auch bei Umbauten ist darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit der Baukörper erhalten bleibt. Beim Umbau von Landwirtschaftsobjekten und gewerblichen Bauten ist es besonders wichtig, neben den funktionellen Anforderungen auch den architektonischen Aspekt gelten zulassen.

Zu 5. Dach
Auf die maßvolle, optisch ansprechende Ausführung von Vordächern, aber auch sonstiger Gebäudedetails soll besonders geachtet werden.

Zu 8. Ankündigungen und Werbeanlagen
Das Orts- und Landschaftsbild wird durch überdimensionierte und „schreiende“ Ankündigungen und Werbeanlagen mitunter stark beeinträchtigt, weshalb eine Regelung in den Bebauungsplan aufgenommen wurde.
Die Beschaffung der Hinweistafeln im Rahmen des Ortsbeschilderungskonzeptes erfolgt durch die Gemeinde auf Kosten des Interessenten. Die Montage übernimmt die Gemeinde.

Hinweis:
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen und deren Beleuchtung ist nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzes bewilligungspflichtig.

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